Nutzungsvereinbarung
über die Nutzung eines Internetzugangs über WLAN
1. Gestattung zur Nutzung eines Internetzugangs mittels WLAN
Der Vermieter unterhält in seinem Ferienobjekt einen Internet
zugang über WLAN. Er gestattet dem Mieter für die Dauer
seines Aufenthaltes im Ferienobjekt eine Mitbenutzung des
WLAN-Zugangs zum Internet. Der Mieter hat nicht das
Recht, Dritten die Nutzung des WLANs zu gestatten.
Der Vermieter gewährleistet nicht die tatsächliche Verfügbarkeit, Geeignetheit oder
Zuverlässigkeit des Internetzugangesfür irgendeinen Zweck. Er ist jederzeit berechtigt, für den Betrieb des WLANs ganz, teilweise oder zeitweise weitereMitnutzer zuzulassen und den Zugang des Mieters ganz, teilweise oder zeitweise zu beschränken oder auszuschließen,wenn der Anschlussrechtsmissbräuchlich genutzt wird oder wurde,
soweit der Vermieter deswegen eine Inanspruch-
nahme fürchten muss und dieses nicht mit üblichen und zumutbaren Aufwandin angemessener Zeit verhindern kann.Der Vermieter behält sich insbesondere vor, nach billigem Ermessen und
jederzeit den Zugang auf bestimmte Seitenoder Dienste über das WLAN zu sperren
(z.B. gewaltverherrlichende, pornographische oder kostenpflichtige Seiten).
2. Zugangsdaten
Die Nutzung erfolgt mittels Zugangssicherung. Die Zugangsdaten (Login und Passwort) dürfen
in keinem Fall an Dritteweitergegeben werden. Will der Mieter Dritten den Zugang zum
Internet über das WLAN gewähren, so ist dies von dervorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters und dermittels Unterschrift und vollständiger Identitätsangabe
dokumentierter Akzeptanz der Regelungen dieser Nutzungsvereinbarung durch den Dritten
zwingend abhängig. DerMieter verpflichtet sich, seine Zugangsdaten geheim zu halt
en. Der Vermieter hat jederzeit das Recht, Zugangscodes zuändern.
3. Gefahren der WLAN-Nutzung, Haftungsbeschränkung
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass das WLAN nur den Zugang zum Internet ermöglicht, Virenschutz und Firewallstehen nicht zur Verfügung. Der unter Nutzung des WLANs hergestellte Datenverkehr erfolgt unverschlüsselt. Die Datenkönnen daher möglicherweise von Dritten eingesehen werden. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass
Schadsoftware (z.B. Viren, Trojaner, Würmer, etc.) bei der Nutzung des WLANs auf das Endgerät
gelangen kann. Die Nutzung des WLANs erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Mieters. Für Schäden andigitalen Medien des Mieters, die durch die Nutzung des Internetzuganges entstehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung, es sei denn die Schäden wurden vom Vermieter und/
oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht.
4. Verantwortlichkeit und Freistellung von Ansprüchen
Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Mieter selbst verantwortlich. Besucht der Mieter kostenpflichtige Internetseitenoder geht er Verbindlichkeiten ein, sinddie daraus resultierenden Kosten von ihm zu tragen. Er ist verpflichtet, beiNutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten.
Er wird insbesondere:
• das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten zu nutzen;
• keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen; dies giltinsbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von Filesharing-Programmen;
•die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten;
•keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte versenden oder verbreiten;
•das WLAN nicht zur Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und/oder anderen Formen unzulässiger Werbung nutzen.
Der Mieter stellt den Vermieter des Ferienobjektes von sämtlichen Schäden und
Ansprüchen Dritter frei, die auf einerrechtswidrigen Verwendung des WLANs
durch den Mieter und/oder auf einem Verstoß gegen die vorliegende
Vereinbarung beruhen, dies erstreckt sich auch auffür mit der Inanspruchnahme bzw. deren Abwehr
zusammenhängende Kosten und Aufwendungen. Erkennt derMieter oder muss er erkennen,
dass eine solche Rechtsverletzung und/oder ein solcher Verstoß vorliegt oder
droht, weist er den Vermieter des Ferienobjektes auf diesenUmstand hin.